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 Betriebliche Altersvorsorge

PENSIONSZUSAGE

Vorteile für den Arbeitgeber:

  • Motivation der Mitarbeiter
  • Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
  • Gewinnminderung durch Pensionsrückstellung
  • Auch für nicht lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich
  • Auch für einzelne Mitarbeiter möglich
  • Große Versorgungslücken können problemlos geschlossen werden
  • Kapitalabfindung möglich
  • Auch nur Alterspensionen können zugesagt werden
  • Vermeidung von Bilanz- und Liquiditätsrisken

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • Verringerung der Versorgungslücke im Alter
  • Große Versorgungslücken können problemlos geschlossen werden
  • Zusagen bis 80% des letzten Aktivbezuges sind möglich
  • Automatische Unverfallbarkeit in Zusagen die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen
  • Zusätzlicher Insolvenzschutz durch Verpfändung der Leistung der Rückdeckungsversicherung
  • Auch für nicht lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich
  • Alterspension problemlos auch für ältere Arbeitnehmer

DIE GEHALTSUMWANDLUNG

Grundidee

Unternehmen und Mitarbeiter nützen die steuerlichen Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge.

Bei einer Gehaltsumwandlung (oder "Deferred Compensation" - "Aufgeschobene Vergütung") verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seiner Bezüge und erhält dafür eine andere Leistung in Zukunft (z.B. Pensionszahlung ab Eintritt in den Ruhestand). Jene Belastung, die sich das Unternehmen daraus erspart, wird für ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge verwendet.

Vorteile für den Arbeitgeber:

  • Keine Sozialversicherungsbeiträge
  • Keine Lohnnebenkosten
  • Prämien sind Betriebsausgabe
  • Zusätzliche Steuervorteile sind möglich

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • Teurer Nettolohn muss nicht privat veranlagt werden, da das Unternehmen für ihn die Veranlagung vornimmt, bevor noch Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abgezogen worden sind.
  • Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer später fällig werdenden Versorgungsleistung wird das Einkommen von der Aktivzeit in die niedriger besteuerte Pensionsphase verlagert.
  • Während der Laufzeit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.

BETRIEBLICHE ZUKUNFTSSICHERUNG NACH § 3 Abs. 1 Z. 15 EstG

Vorteile für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Keine Sozialversicherungsbeiträge
  • Keine Lohnnebenkosten
  • Steuervorteile
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