PENSIONSZUSAGE
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Motivation der Mitarbeiter
- Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
- Gewinnminderung durch Pensionsrückstellung
- Auch für nicht lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich
- Auch für einzelne Mitarbeiter möglich
- Große Versorgungslücken können problemlos geschlossen werden
- Kapitalabfindung möglich
- Auch nur Alterspensionen können zugesagt werden
- Vermeidung von Bilanz- und Liquiditätsrisken
Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Verringerung der Versorgungslücke im Alter
- Große Versorgungslücken können problemlos geschlossen werden
- Zusagen bis 80% des letzten Aktivbezuges sind möglich
- Automatische Unverfallbarkeit in Zusagen die dem Betriebspensionsgesetz
unterliegen
- Zusätzlicher Insolvenzschutz durch Verpfändung der Leistung der
Rückdeckungsversicherung
- Auch für nicht lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich
- Alterspension problemlos auch für ältere Arbeitnehmer
DIE GEHALTSUMWANDLUNG
Grundidee
Unternehmen und Mitarbeiter nützen die steuerlichen Vorteile der betrieblichen
Altersvorsorge.
Bei einer Gehaltsumwandlung (oder "Deferred Compensation" - "Aufgeschobene
Vergütung") verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seiner Bezüge
und erhält dafür eine andere Leistung in Zukunft (z.B. Pensionszahlung
ab Eintritt in den Ruhestand). Jene Belastung, die sich das Unternehmen daraus
erspart, wird für ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge verwendet.
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Keine Sozialversicherungsbeiträge
- Keine Lohnnebenkosten
- Prämien sind Betriebsausgabe
- Zusätzliche Steuervorteile sind möglich
Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Teurer Nettolohn muss nicht privat veranlagt werden, da das Unternehmen
für ihn die Veranlagung vornimmt, bevor noch Sozialversicherungsbeiträge
oder Lohnsteuer abgezogen worden sind.
- Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer später fällig werdenden
Versorgungsleistung wird das Einkommen von der Aktivzeit in die niedriger
besteuerte Pensionsphase verlagert.
- Während der Laufzeit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge
an.
BETRIEBLICHE ZUKUNFTSSICHERUNG NACH § 3 Abs. 1 Z. 15 EstG
Vorteile für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Keine Sozialversicherungsbeiträge
- Keine Lohnnebenkosten
- Steuervorteile
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